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§ 63 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Erster Abschnitt – Unterhaltung der Gewässer

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 63 LWaG – Unterhaltungslast
(zu § 40 WHG)

Die Unterhaltung der Gewässer, mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit, obliegt

  1. 1.
    bei Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen dem Land,
  2. 2.
    bei Gewässern zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverb ändern,
  3. 3.
    bei Häfen, Lande- und Umschlagstellen dem, der sie betreibt.

Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

Zu § 63: Geändert durch G vom 10. 7. 2008 (GVOBl. M-V S. 296) und 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).