§ 50 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Dritter Teil – Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
§ 50 LWaG – Gewässer zweiter Ordnung
Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbstständiges Grundstück bildet.