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§ 46 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Siebenter Abschnitt – Wasserversorgung

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 LWaG – Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle

Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes hinsichtlich Vermeidung von Verunreinigungen und anderer für die Wasserversorgung nachteiliger Veränderungen hinzuwirken. Er hat bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen und auf eine Begrenzung beziehungsweise Abwendung des Schadens hinzuwirken. Die Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes übertragen. Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage.

Zu § 46: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).