Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Siebenter Abschnitt – Wasserversorgung
§ 43 LWaG – Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung
(1) Die Gemeinden haben im Rahmen der Selbstverwaltung in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung).
Die Versorgungspflicht besteht nicht
- 1.wenn die Versorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und
- 2.für die Versorgung mit Brauchwasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.
(2) Die zur Wasserversorgung Verpflichteten können die Aufgaben nach Absatz 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. § 40 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(3) Entsprechen Wasservorkommen infolge äußerer und behebbarer Einflüsse nicht den Qualitätsanforderungen für die öffentliche Wasserversorgung, hat das Land die Sanierung sicherzustellen.
Zu § 43: Geändert durch G vom 6. 6. 2005 (GVOBl. M-V S. 246) und 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).