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§ 28 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer → Unterabschnitt 2 – Stauanlagen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 LWaG – Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

(1) Der Stauberechtige darf eine Stauanlage nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 68 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen ist.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein anderer, der ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage hat, sich verpflichtet,

  1. 1.
    nach Wahl des Stauberechtigten die Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage zu ersetzen oder die Anlage selbst zu unterhalten,
  2. 2.
    dem Stauberechtigten andere Nachteile zu ersetzen und
  3. 3.
    für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten.

(3) Für Stauanlagen, die auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden, oder auf Grund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist.

Zu § 28: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).