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§ 26 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer → Unterabschnitt 2 – Stauanlagen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 LWaG – Erhalten der Staumarke

(1) Der Stauberechtigte und derjenige der die Stauanlage betreibt, haben dafür zu sorgen, dass Staumarken und Sicherungsmarken sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. Sie haben jede Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Für das Verändern von Staumarken oder Sicherungsmarken gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Staumarken oder Sicherungsmarken dürfen ohne Zustimmung der Wasserbehörde nicht entfernt werden.