Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 LWaG – Anwendung internationalen Rechts

(1) Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften sind von den Wasserbehörden bei ihren Entscheidungen zu beachten.

(2) Eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder eine Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder nach einer hiernach erlassenen Rechtsvorschrift ist zu versagen, wenn die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen und Beschlüsse entgegenstehen oder wenn und soweit diesen nicht durch Benutzungsbedingungen, Bedingungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen entsprochen werden kann.

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung von internationalen Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um im Sinne von § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Gewässer zu bewirtschaften und zu schützen. Dies betrifft insbesondere Vorschriften über

  1. 1.
    qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. 2.
    Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. 3.
    den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. 4.
    den Bau und Betrieb von Anlagen,
  5. 5.
    die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  6. 6.
    die durchzuführenden Verfahren,
  7. 7.
    die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  8. 8.
    Messmethoden und Messverfahren,
  9. 9.
    den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

Zu § 2: Geändert durch G vom 6. 6. 2005 (GVOBl. M-V S. 246) und 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).