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§ 131 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zwölfter Teil – Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch → Erster Abschnitt – Wasserwirtschaftliche Planung

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 131 LWaG – Sonstige wasserwirtschaftliche Planung

(1) Soweit dies für die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist, stellt die oberste Wasserbehörde wasserwirtschaftliche Sonderpläne auf.

(2) Der Entwurf des wasserwirtschaftlichen Sonderplanes ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme einen Monat öffentlich auszulegen. Innerhalb eines weiteren Monats können schriftlich Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Ort und Zeit der Auslegung und der Hinweis auf die Einwendungsfrist sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Träger öffentlicher Belange sind von dem Planungsentwurf in geeigneter Form zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern. Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur führen das Beteiligungsverfahren durch.

Zu § 131: Geändert durch G vom 6. 6. 2005 (GVOBl. M-V S. 246).