Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 123 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Dritter Abschnitt – Förmliches Verwaltungsverfahren

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 123 LWaG – Inhalt des Bescheids

Der Bescheid hat zu enthalten:

  1. 1.
    die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts oder der erlaubten Benutzung nach Art, Umfang und Zweck und des der Benutzung zu Grunde liegenden Planes,
  2. 2.
    die Dauer der Bewilligung oder der Erlaubnis, die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung der Auflagen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
  3. 3.
    die Frist für den Beginn der Benutzung,
  4. 4.
    die Entscheidung über Einwendungen und andere Anträge nach § 7 dieses Gesetzes,
  5. 5.
    die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
  6. 6.
    die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.