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§ 109 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Erster Abschnitt – Zuständigkeit

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 109 LWaG – Bergrechtliche Genehmigungen

Entstehen bei Vorhaben, die der bergrechtlichen Aufsicht unterliegen, Gewässer, so darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur erteilt werden.