§ 109 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Erster Abschnitt – Zuständigkeit
§ 109 LWaG – Bergrechtliche Genehmigungen
Entstehen bei Vorhaben, die der bergrechtlichen Aufsicht unterliegen, Gewässer, so darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur erteilt werden.