Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 102 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Neunter Teil – Zwangsrechte

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 102 LWaG – Enteignungsrecht

Soweit für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt die Wasserbehörde die Zulässigkeit der Enteignung fest. § 15 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.