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§ 4 LVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

§ 4 LVwVG – Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe

(1) Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Vollstreckungsbehörde bestimmen.

(3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollstreckungshilfe. Die §§ 4 bis 8 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.