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§ 33 LVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Schlußvorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

§ 33 LVwVG – Änderung von Rechtsvorschriften

(1) §§ 32 bis 38 des Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1968 (Ges.Bl. S. 61) werden wie folgt geändert:

  1. 1.

    §§ 32 bis 35 erhalten folgende Fassung:

    "§ 32
    Allgemeines

    (1) Die Polizei wendet die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes an.

    (2) Die Polizei wendet das Zwangsmittel unmittelbarer Zwang nach den Vorschriften dieses Gesetzes an.

    § 33
    Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs

    (1) Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch.

    (2) Das Innenministerium bestimmt, welche Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und welche Waffen im Polizeidienst zu verwenden sind.

    § 34
    Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

    Die Anwendung unmittelbaren Zwangs obliegt den Beamten des Polizeivollzugsdienstes.

    § 35
    Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs

    (1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muß nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

    (2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen.

    (3) Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck erreicht ist oder wenn es sich zeigt, daß er durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang nicht erreicht werden kann.

    (4) Für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Verwaltungsakten der Polizei gelten im übrigen die §§ 2 bis 6, 9, 10, 12, 21, 27, 28 und § 31 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes."

  2. 2.

    §§ 36 bis 38 werden aufgehoben.

(2) In § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. i des Kommunalabgabengesetzes vom 18. Februar 1964 (Ges.Bl. S. 71) wird die Zahl "202", gestrichen.

(3) Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. März 1960 (Ges.Bl. S. 94) in der Fassung des Gesetzes vom 1. August 1962 (Ges.Bl. S. 141) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In der Überschrift des 2. Abschnitts werden die Worte ", Wegfall der aufschiebenden Wirkung" gestrichen.
  2. 2.
    § 9 wird aufgehoben.