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§ 2 LVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

§ 2 LVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

  1. 1.
    wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
  2. 2.
    wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.