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§ 86 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Kosten, Einschränkung von Grundrechten, Schlussvorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 86 LVwVG – Außer-Kraft-Treten früherer Bestimmungen, Fortführung eingeleiteter Verfahren

(1) Alle landesrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz entgegenstehen oder den gleichen Inhalt haben, werden aufgehoben.

Insbesondere treten - einschließlich ihrer Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen - außer Kraft:

  1. 1.
    die §§ 132 und 133 des preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS S. 195),
  2. 2.
    die preußische Verordnung betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. November 1899 (GS S. 545),
  3. 3.
    das preußische Gesetz über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens und über sonstige finanzielle Zwangsbefugnisse vom 12. Juli 1933 (GS S. 252),
  4. 4.
    die Artikel 6 und 7 des bayerischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1899 (GVBl. S. 401),
  5. 5.
    das hessische Gesetz das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend vom 30. September 1893 (GS S. 662),
  6. 6.
    die hessische Verordnung das Verfahren der Zwangvollstreckung im Verwaltungswege betreffend vom 7. März 1894 (GS S. 683).

(2) Verweisungen auf das Verwaltungszwangsverfahren oder auf Vorschriften, die nach Absatz 1 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Bereits eingeleitete Vollstreckungsverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgeführt.