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§ 82 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Sicherungsverfahren und Verwertung von Sicherheiten → III. Abschnitt – Verwertung von Sicherheiten

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 82 LVwVG

Zur Befriedigung von Ansprüchen, die bei Fälligkeit nicht erfüllt sind, kann die Vollstreckungsbehörde Sicherheiten verwerten, die dem Gläubiger gestellt sind oder die er sonst erlangt hat. Soweit dazu Erklärungen des Schuldners nötig sind, ersetzt der Ausspruch der Vollstreckungsbehörde diese Erklärungen. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Schuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seitdem mindestens eine Woche verstrichen ist.