Gesetze

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§ 80 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Sicherungsverfahren und Verwertung von Sicherheiten → II. Abschnitt – Sicherungsverfahren

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 80 LVwVG – Veränderte Umstände

Der Schuldner kann wegen veränderter Umstände jederzeit die Aufhebung des Arrestes verlangen; dies gilt insbesondere, wenn sich der Arrestgrund erledigt hat.