§ 76 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Sicherungsverfahren und Verwertung von Sicherheiten → II. Abschnitt – Sicherungsverfahren
§ 76 LVwVG – Arrest im Allgemeinen
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Vollstreckung wegen Geldforderungen statt.
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.