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§ 68 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vollstreckung in sonstigen Fällen → I. Abschnitt – Vollstreckung aus Urkunden über Ansprüche des öffentlichen Rechts

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 68 LVwVG – Vollstreckbare Urkunden

(1) Bei Ansprüchen, für die der Verwaltungsrechtsweg begründet ist, findet die Vollstreckung auch statt

  1. 1.
    aus Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, sofern die Vollstreckung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist;
  2. 2.
    aus Verträgen, wenn sich der Vollstreckungsschuldner in der Urkunde der sofortigen Vollstreckung ausdrücklich unterworfen hat, jedoch mit Ausnahme verwaltungsgerichtlicher Vergleiche.

(2) Für die Vollstreckung gelten, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, die Vorschriften des Ersten Teiles entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Verwaltungsaktes die vollstreckbare Urkunde.