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§ 67 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → III. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 67 LVwVG – Ersatzzwangshaft

(1) Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ordnet das Verwaltungsgericht die Ersatzzwangshaft an, wenn die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg versucht worden ist oder feststeht, dass sie keinen Erfolg haben wird, und wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf schriftlichen Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken (1).

(3) Die Anordnung der Ersatzzwangshaft und ihre Vollstreckung sind nur so lange zulässig, als der Vollstreckungsschuldner die zu vollstreckende Verpflichtung nicht erfüllt hat

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 311) sind § 25 Abs. 2 bis 10, § 49 Abs. 3 Satz 4 und § 67 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes und die darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Auskunftserteilung oder die Haft vor dem 1. Januar 2013 angeordnet worden ist.