§ 60 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
II. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 60 LVwVG – Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Ist eine Sicherungshypothek im Wege der Vollstreckung eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. Die §§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 17 gelten entsprechend.