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§ 55 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 55 LVwVG – Pfändungsschutz

(1) Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach diesem Gesetz. Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes oder Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung infolge Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(2) An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.