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§ 54 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 54 LVwVG – Vollstreckung in Herausgabeansprüche

Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten die Vorschriften der §§ 43 bis 53 mit folgender Maßgabe:

  1. 1.
    Bei der Pfändung eines Anspruchs auf eine bewegliche Sache ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollstreckungsbeamten herauszugeben ist. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
  2. 2.
    Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben ist, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf ihr Ersuchen bestellt. Ist der Anspruch auf die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache gerichtet, so ist diese dem Treuhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herauszugebende Sache erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.