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§ 52 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 52 LVwVG – Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat ihm der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

  1. 1.

    ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,

  2. 2.

    ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,

  3. 3.

    ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei,

  4. 4.

    ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l der Zivilprozessordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist,

  5. 5.

    ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.

Die Erklärung des Drittschuldners zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner kann von der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. § 67 findet keine Anwendung. Er haftet dem Gläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht.