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§ 22 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 LVwVG – Besondere Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung, Mahnung, Vollstreckungsankündigung

(1) Besondere Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung sind:

  1. 1.

    die Fälligkeit der Leistung,

  2. 2.

    der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftlich unter Bestimmung einer Zahlungsfrist gemahnt werden; als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. Ferner kann die Vollstreckung vor deren Beginn gegenüber dem Vollstreckungsschuldner schriftlich ausdrücklich angekündigt werden (Vollstreckungsankündigung).

(3) Zuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen können, auch wenn sie noch nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt sind, zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn in dem Verwaltungsakt über die Festsetzung der Hauptforderung oder bei deren Anmahnung dem Grunde nach darauf hingewiesen wurde. Einer Frist nach Absatz 1 Nr. 2 und einer besonderen Mahnung bedarf es nicht, jedoch sind Nebenforderungen, die bereits dem Betrage nach feststehen, in die für die Hauptforderung bestimmte Mahnung aufzunehmen.