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§ 17 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 LVwVG – Einwendungen aus dem bürgerlichen Rechte

(1) Wird jemand nach § 6 Abs. 2 oder 3 aus Gründen des bürgerlichen Rechtes als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen oder dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt und bestreitet er, zur Erfüllung des durch Verwaltungsakt festgestellten Anspruchs oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet zu sein, so entscheidet zunächst die Vollstreckungsbehörde; Gleiches gilt, wenn Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 und 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden.

(2) Gegen eine zurückweisende Entscheidung ist die Zivilklage gegeben. Sie ist binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung einzureichen und gegen den Gläubiger zu richten. Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

(3) Die Klagefrist beginnt nur dann zu laufen, wenn der Vollstreckungsschuldner über die Klagemöglichkeit und die einzuhaltende Frist nachweislich belehrt worden ist. Dabei muss nicht angegeben werden, welches Zivilgericht örtlich und sachlich zuständig ist. Nach Ablauf eines Jahres ist die Klage nicht mehr zulässig, auch wenn keine Belehrung erfolgt ist, es sei denn, dass die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. In diesem Falle ist die Klage innerhalb eines Monats nach Wegfall der höheren Gewalt zu erheben. Im Übrigen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechende Anwendung.