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§ 13 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 LVwVG – Aufforderungen und sonstige Mitteilungen

Soweit nicht eine besondere Form vorgeschrieben ist, sollen Aufforderungen und sonstige Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, mündlich erlassen und vollständig in die Niederschrift aufgenommen werden; können sie mündlich nicht erlassen werden, so soll die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zustellen.