§ 11 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 11 LVwVG – Zuziehung von Zeugen
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung, den Geschäftsräumen oder dem befriedeten Besitztum des Vollstreckungsschuldners weder dieser noch eine erwachsene Person, die zu seiner Familie gehört oder in ihr beschäftigt ist, zugegen, so sind, außer in Eilfällen, zwei Erwachsene oder ein Gemeinde- oder Polizeibeamter als Zeuge zuzuziehen.