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§ 13 LVwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil II – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVwVfG
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

§ 13 LVwVfG – Beteiligte

(1) Beteiligte sind

  1. 1.
    Antragsteller und Antragsgegner,
  2. 2.
    diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
  3. 3.
    diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
  4. 4.
    diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.