§ 93 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
II. – Das Verwaltungsverfahren → 4. – Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 93 LVwG – Anwendbarkeit der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 94 bis 99. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und auf andere Personen, die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts für eine Gemeinde, einen Kreis, ein Amt oder eine andere kommunale Körperschaft ehrenamtlich tätig sind.