§ 5 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden → Unterabschnitt 2 – Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter
§ 5 LVwG – Oberste Landesbehörden
(1) Oberste Landesbehörden sind
die Landesregierung,
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,
die Ministerien sowie
der Landesrechnungshof.
Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, sind auch sie oberste Landesbehörden.
(2) Zur Entlastung der obersten Landesbehörden von Verwaltungsarbeit können Ämter gebildet werden, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet sind, aber Bestandteile der obersten Landesbehörden bleiben. Diese Ämter müssen aus ihrer Behördenbezeichnung die oberste Landesbehörde erkennen lassen, der sie zugeordnet sind.