Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts → Unterabschnitt 3 – Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LVwG – Satzungen

(1) Die innere Organisation der rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts muss durch Satzung geregelt werden. Sie muss Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Vermögen und Organe der Stiftung und deren Befugnisse enthalten.

(2) Das Gesetz, das der Errichtung der Stiftung zu Grunde liegt, soll bestimmen, wer zum Erlass und zur Änderung der Satzung befugt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist die Aufsichtsbehörde zum Erlass und zur Änderung der Satzung befugt. Ist die Satzung durch die Stifterin oder den Stifter oder durch Organe der Stiftung erlassen oder geändert worden, so bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Organe der Stiftung sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, berechtigt, den Gegenstand und Umfang der von der Stiftung zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Stiftungen die Voraussetzungen der Nutzung und die Pflichten und Rechte der Nutzungsberechtigten gegenüber der Stiftung durch Satzung zu regeln (Nutzungsordnung). Für die Genehmigung der Nutzungsordnung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.