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§ 43 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts → Unterabschnitt 2 – Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LVwG – Aufhebung

(1) Eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts kann nur aufgehoben werden

  1. 1.

    durch Gesetz oder

  2. 2.

    auf Grund eines Gesetzes entweder durch Satzung, durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(2) Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 42 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 42 Abs. 4 entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufhebung nichts anderes bestimmt ist, fällt das Vermögen der Anstalt mit deren Aufhebung an den Träger der öffentlichen Verwaltung, der die Anstalt errichtet hat; ist die Anstalt von mehreren Trägern errichtet worden, so fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die beteiligten Träger.