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§ 42 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts → Unterabschnitt 2 – Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LVwG – Errichtung

(1) Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts können nur errichtet werden

  1. 1.

    durch Gesetz oder

  2. 2.

    auf Grund eines Gesetzes entweder durch Satzung, Verwaltungsakt oder öffentlichrechtlichen Vertrag.

(2) Das Gesetz soll die für den Verwaltungsakt und die Aufsicht zuständige Behörde bestimmen.

(3) Eine rechtsfähige Anstalt des Öffentlichen Rechts ist in dem Gesetz, der Satzung, dem Verwaltungsakt oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausdrücklich als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.

(4) Entsteht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht durch Gesetz, so ist ihre Errichtung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen, sofern sich der Bezirk der Anstalt auf das ganze Land erstreckt. Beschränkt sich der Bezirk der Anstalt auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung.