§ 39 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts → Unterabschnitt 1 – Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit
§ 39 LVwG – Aufhebung
(1) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit kann nur aufgehoben werden
- 1.
durch Gesetz oder
- 2.
auf Grund eines Gesetzes entweder durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2) Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 38 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 38 Abs. 4 entsprechend.
(3) Mit der Aufhebung der Körperschaft fällt deren Vermögen, soweit nichts anderes durch Rechtsvorschrift oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufhebung bestimmt ist, an das Land.