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§ 331 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 331 LVwG – Aufhebung von Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Verordnungen erlassen worden sind, können von der jetzt zuständigen Behörde durch Verordnung aufgehoben werden.