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§ 319 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 5 – Erweiterte Anwendung der Vollstreckungsvorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 319 LVwG – Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf privatrechtliche Geldforderungen

(1) Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten für die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 entsprechend, soweit durch Gesetz ihre Beitreibung im Verwaltungswege zugelassen ist.

(2) Die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen ist einzustellen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner Einwendungen gegen diese Forderung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll erhebt. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Vollstreckungsgläubiger ist von den Einwendungen unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Weist der Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach, dass er wegen dieser Forderung Zivilklage erhoben oder einen Mahnbescheid beantragt hat, so sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Die Frist beginnt, sobald der Vollstreckungsgläubiger von den Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners Kenntnis erlangt.

(4) Ist die Vollstreckung nach Absatz 2 eingestellt worden, so kann sie nach diesem Gesetz nicht fortgesetzt werden.