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§ 307 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 307 LVwG – Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners

(1) Auf schriftliches Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Pfändungsverfügung zu erklären,

  1. 1.
    ob und inwieweit sie oder er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
  2. 2.
    ob und welche Ansprüche andere Personen auf die Forderung erheben und
  3. 3.
    ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubigerinnen oder Gläubiger gepfändet sei,
  4. 4.
    ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l der Zivilprozessordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist,
  5. 5.
    ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.

(3) Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht.

(4) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.