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§ 298 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in bewegliche Sachen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 298 LVwG – Andere Verwertung

Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners oder wenn es aus besonderen Gründen zweckmäßiger ist, kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise, als vorstehend bestimmt, zu verwerten ist.