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§ 280 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 1 – I. Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 280 LVwG – Drittwiderspruch

(1) Behauptet eine dritte Person, dass ihr am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Klage geltend zu machen. Als dritte Person gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihr verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn sie geltend macht, dass ihr gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(2) Wegen der Einstellung der Vollstreckung und der Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

(3) Die Klage ist bei dem Landgericht oder bei dem Amtsgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet worden ist. Wird sie gegen den Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossinnen und Streitgenossen.