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§ 279 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 1 – I. Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 279 LVwG – Niederschrift

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift soll enthalten

  1. 1.
    den Ort und die Zeit der Aufnahme,
  2. 2.
    den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
  3. 3.
    die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
  4. 4.
    die Namen hinzugezogener Zeuginnen oder Zeugen,
  5. 5.
    die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei, und
  6. 6.
    die Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.