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§ 275 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 1 – I. Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 275 LVwG – Befugnisse der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte ist befugt, Wohn- und Geschäftsräume sowie sonstigen Besitz der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Sie oder er kann verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) Widerstand gegen die Vollstreckung darf durch Anwendung unmittelbaren Zwangs gebrochen werden.

(3) Wird Widerstand geleistet oder liegen Tatsachen vor, die Widerstand erwarten lassen, so haben die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten die Vollstreckung zu unterstützen.

(4) Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.