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§ 271 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 1 – I. Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 271 LVwG – Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Gegen Gemeinden, Kreise und Ämter sowie gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts darf erst vollstreckt werden, nachdem die für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zuständige Aufsichtsbehörde die Vollstreckung zugelassen hat. Dies gilt nicht, soweit dingliche Rechte verfolgt werden.

(2) Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine Vollstreckung zugelassen wird. Sie hat auch über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem die Vollstreckung stattfinden soll. Sie darf die Vollstreckung in Vermögensgegenstände der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht zulassen, wenn dadurch die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, der geordnete Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet würde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Vollstreckungsverfahren gegen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen des öffentlichen Rechts.

(4) Soll gegen das Land vollstreckt werden, so trifft die Entscheidung nach Absatz 2 das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.