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§ 27 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Aufgabenübertragung und Zuständigkeit → Unterabschnitt 2 – Sachliche Zuständigkeit

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LVwG – Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden

(1) Werden Geschäftsbereiche von Ministerien neu abgegrenzt, so gehen die in Rechtsvorschriften einem Ministerium zugewiesenen Zuständigkeiten auf das nach der Abgrenzung zuständige Ministerium über. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident weist hierauf und auf den Zeitpunkt des Überganges im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hin.

(2) Die einem Ministerium in Rechtsvorschriften zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Ressortbezeichnung des Ministeriums nicht berührt.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, bei Änderungen der Zuständigkeit oder der Ressortbezeichnung von Ministerien im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Verordnung in Gesetzen und Verordnungen die Ressortbezeichnung des bisher zuständigen Ministeriums durch die Ressortbezeichnung des neu zuständigen Ministeriums oder die bisherige Ressortbezeichnung durch die neue Ressortbezeichnung zu ersetzen.

(4) Wird eine Landesoberbehörde oder eine untere Landesbehörde aufgelöst, so kann die Landesregierung durch Verordnung diejenigen Zuständigkeiten, die der Behörde durch Rechtsvorschrift zugewiesen waren, auf eine andere Behörde übertragen.