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§ 259 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 5 – Ausübung unmittelbaren Zwangs → II. – Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 259 LVwG – Warnung

(1) Bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wird, ist zu warnen. Als Warnung vor dem Schusswaffengebrauch gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Bevor unmittelbarer Zwang gegenüber einer Menschenmenge oder Personen in einer Menschenmenge angewendet wird, ist möglichst so rechtzeitig zu warnen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Soll von der Schusswaffe gegen Personen in einer Menschenmenge Gebrauch gemacht werden, ist die Warnung vor dem Gebrauch zu wiederholen.

(3) Von der Warnung kann abgesehen werden, wenn die Umstände eine solche nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Schusswaffen gegen Personen dürfen nur dann ohne Warnung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Bei Gebrauch von technischen Sperren und Einsatz von Dienstpferden kann von der Warnung abgesehen werden.