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§ 256 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 5 – Ausübung unmittelbaren Zwangs → II. – Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 256 LVwG – Zum Gebrauch besonderer Zwangsmittel Berechtigte

(1) Die Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen steht ausschließlich zu

  1. 1.

    den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,

  2. 2.

    den Beamtinnen und Beamten und anderen Bediensteten der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, jedoch nicht den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern,

  3. 3.

    den im Forst- und Jagdschutz verwendeten Bediensteten, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund der gesetzlichen Vorschriften als Forst- und Jagdschutzberechtigte eidlich verpflichtet oder amtlich bestätigt worden sind.

(2) Die Befugnis zum Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten oder Sprengmitteln steht ausschließlich den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu.