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§ 251 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 5 – Ausübung unmittelbaren Zwangs → I. – Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 251 LVwG – Begriffsbestimmung

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch

  1. 1.

    körperliche Gewalt,

  2. 2.

    Hilfsmittel der körperlichen Gewalt,

  3. 3.

    Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und Sprengmittel.

(4) Als Waffen sind Schlagstöcke, Distanz-Elektroimpulsgeräte und als Schusswaffen Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.