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§ 249 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen → Unterabschnitt 4 – Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 249 LVwG – Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten erhoben. Kosten sind Gebühren und Auslagen.

(2) Die Kosten trägt die oder der Pflichtige.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung eine Kostenordnung zu erlassen. Die Kostenordnung hat zu regeln, wann die Kostenpflicht entsteht und welche Kosten erhoben werden.

(4) Für die Gebühren muss die Kostenordnung feste oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnende Beträge vorschreiben. Die Höhe der Gebühren ist so zu bestimmen, dass ihr Gesamtaufkommen die Kosten der Vollzugstätigkeit der Verwaltung nicht übersteigt. Dabei ist der Aufwand der Amtshandlung zu berücksichtigen. Ist es nicht möglich, feste oder nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnende Beträge vorzuschreiben, so ist der Spielraum für die Festsetzung der Gebühr durch einen Rahmen zu begrenzen und zu bestimmen, nach welchen Maßstäben die Gebühr im Einzelfall festzusetzen ist.

(5) Die Kostenordnung bestimmt ferner, welche Auslagen zu erstatten sind. Sie kann für die Erstattung bestimmter Auslagen Pauschbeträge festsetzen.