§ 227a LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Öffentliche Sicherheit → Unterabschnitt 5 – Einschränkung von Grundrechten, Kosten
§ 227a LVwG – Kosten
Für die Kosten der Amtshandlungen nach den §§ 200 bis 215 gilt § 249 entsprechend. Die Ermächtigung des § 249 Abs. 3 bis 5 zum Erlass einer Kostenordnung gilt auch für die Kosten der in Satz 1 genannten Amtshandlungen.