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§ 227a LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Öffentliche Sicherheit → Unterabschnitt 5 – Einschränkung von Grundrechten, Kosten

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 227a LVwG – Kosten

Für die Kosten der Amtshandlungen nach den §§ 200 bis 215 gilt § 249 entsprechend. Die Ermächtigung des § 249 Abs. 3 bis 5 zum Erlass einer Kostenordnung gilt auch für die Kosten der in Satz 1 genannten Amtshandlungen.