§ 22 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Aufgabenübertragung und Zuständigkeit → Unterabschnitt 1 – Aufgabenübertragung
§ 22 LVwG – Bestimmung des Verwaltungsträgers
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung soll der Träger nach dem Grundsatz einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und ortsnahen Verwaltung bestimmt werden.
(2) Soweit eine Aufgabe auf die Kreise und kreisfreien Städte zu übertragen ist, soll diese Übertragung gleichzeitig auf die Städte mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erfolgen, es sei denn, der Grundsatz des Absatzes 1 steht dem entgegen.